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   BayObLG, 12.03.1992 - BReg. 1 Z 69/91   

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BayObLG, 12.03.1992 - BReg. 1 Z 69/91 (https://dejure.org/1992,7776)
BayObLG, Entscheidung vom 12.03.1992 - BReg. 1 Z 69/91 (https://dejure.org/1992,7776)
BayObLG, Entscheidung vom 12. März 1992 - BReg. 1 Z 69/91 (https://dejure.org/1992,7776)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 987
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 08.10.1991 - 20 W 250/91

    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an eine tatrichterliche Auslegung bei

    Auszug aus BayObLG, 12.03.1992 - BReg. 1 Z 69/91
    Ob sich nach der Beisetzung jemand um das Grab bemüht, wie es der Erblasser erwartet hatte, müsste daher ein Dritter nach seinem Ermessen bestimmen, so dass es insoweit an einer letztwilligen Verfügung des Erblassers fehlt (BayObLG, FamRZ 1991, 610, 611; vgl. ferner OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 72, 73).
  • BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88

    Anordnung der Einziehung eines Erbscheins; Bestimmung der Person des Bedachten;

    Auszug aus BayObLG, 12.03.1992 - BReg. 1 Z 69/91
    Ob sich nach der Beisetzung jemand um das Grab bemüht, wie es der Erblasser erwartet hatte, müsste daher ein Dritter nach seinem Ermessen bestimmen, so dass es insoweit an einer letztwilligen Verfügung des Erblassers fehlt (BayObLG, FamRZ 1991, 610, 611; vgl. ferner OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 72, 73).
  • BayObLG, 26.03.1996 - 1Z BR 111/94

    Erbenermittlung von Amts wegen durch das Beschwerdegericht

    In Betracht kommt freilich, daß die in dem Testament mit den Worten "mein Häuschen mit Garten in B. soll daßjenige bekommen, der mich in Krankheit pflegt und mich betreut, das Grab übernimmt und mindestens 30 Jahre erhält und pflegt" umschriebene Verfügung mangels hinreichender Bestimmtheit wirkungslos ist (§ 2065 Abs. 2 BGB ; vgl. dazu BayObLG FamRZ 1992, 987; BayObLGZ 1992, 296, 300; OLG Frankfurt OLGZ 1992, 271 und NJW-RR 1995, 711 ).
  • BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Für den Senat besteht ebenso wie für das LG kein Anlaß, abschließend zu entscheiden, ob die von der Erblasserin genannten, sehr allgemein gehaltenen Kriterien ausreichen, die Person des Bedachten als so hinreichend bestimmt anzusehen, daß sie von jeder mit genügender Sachkunde ausgestatteten Person bezeichnet werden können (vgl. BGHZ 15, 199 [202] = NJW 1955, 100; zur Eignung der von der Erblasserin genannten Kriterien s. auch BayObLG, FamRZ 1991, 610 und FamRZ 1992, 987 sowie OLG Frankfurt, OLGZ 1992, 271).
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